Kündigung erhalten?

Sie haben nur 3 Wochen Zeit.

Nach § 4 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Ich prüfe Ihre Küdigung schnell und sage Ihnen ehrlich, ob sich eine Klage lohnt.

3

Wochen Frist

§4

KSchG

24h

Rückmeldung*

* in der Regel an Werktagen

In drei Schritten zur Klarheit

1

Kündigung schicken
Per E-Mail oder zum Termin mitbringen.

2

Schnelle Prüfung
Fristen, Formalien, Unwirksamkeitsgründe.

3

Klare Empfehlung
Erfolgsaussichten, Kosten, weiteres Vorgehen.

Was auf dem Spiel steht

Frist läuft unabhängig von der Rechtmäßigkeit
Auch eine fehlerhafte Kündigung wird nach Fristablauf meist wirksam.

Abfindung oft erst durch Klage verhandelbar
Häufig entsteht ein Angebot erst im Kündigungsschutzverfahren.

Frist läuft unabhängig von der Rechtmäßigkeit
Auch eine fehlerhafte Kündigung wird nach Fristablauf meist wirksam.

Abfindung oft erst durch Klage verhandelbar
Häufig entsteht ein Angebot erst im Kündigungsschutzverfahren.

Kündigung - die wichtigsten Fragen

Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Zugang der schriftlichen Kündigung. Nach § 4 Satz 1 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.

Wird die Kündigungsschutzklage nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam. Eine nachträgliche Zulassung der Klage ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Deshalb sollten Sie nach Erhalt einer Kündigung möglichst schnell rechtlichen Rat einholen.

Nicht zwingend. Eine Abfindung kann beispielsweise auch im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden. Häufig wird eine Abfindung jedoch im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutzklage vereinbart. Wenn Sie eine Abfindung anstreben, sollten Sie die Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG deshalb unbedingt beachten.

Das hängt insbesondere davon ab, ob Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterbeschäftigt oder freigestellt wurden. Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht automatisch mit sofortiger Wirkung. Wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten, sollten Sie außerdem die Drei-Wochen-Frist beachten.

Das lässt sich nicht pauschal sagen. Ein Verfahren kann bereits im Gütetermin durch einen Vergleich beendet werden. Kommt keine Einigung zustande, kann sich das Verfahren über mehrere Monate hinziehen. Die Dauer hängt unter anderem vom zuständigen Arbeitsgericht, der Komplexität des Falls und der Bereitschaft beider Seiten zu einer Einigung ab.

Die Kosten hängen davon ab, welchen Umfang die Beratung hat und ob anschließend weitere anwaltliche Tätigkeit oder ein gerichtliches Verfahren erforderlich wird. Die Kosten werden vor Beginn der Beratung transparent besprochen. Sie können mich zunächst telefonisch kontaktieren und Ihr Anliegen kurz schildern.

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