Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) - rechtssicher & praxistauglich
Ich übernehme als Rechtsanwalt und zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV) die datenschutzrechtliche Betreuung Ihres Unternehmens – juristisch fundiert und alltagstauglich umgesetzt.
Juristische & technische Expertise
Als Rechtsanwalt und TÜV-zertifizierter DSB verbinde ich rechtliche Bewertung mit praktischer Umsetzung.
Kalkulierbare Kosten
Kein internes Fixgehalt, keine Weiterbildungskosten, keine Ausfallzeiten.
Echte Unabhängigkeit
Weisungsfrei nach Art. 38 DSGVO, keine internen Interessenkonflikte.
Datenschutzverstöße werden teurer
Gerichte senken die Hürden für Schadensersatz, Aufsichtsbehörden verschärfen ihre Erwartungen – etwa beim Einsatz von KI-Systemen.
Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO – Hürden zuletzt gesenkt
Haftungsrisiken der Geschäftsführung
Reputationsschäden bei Datenpannen
Bußgelder nach Art. 83 DSGVO
So starten wir die Zusammenarbeit
1
Erstgespräch
Unverbindliche Bestandsaufnahme
2
Angebot & Bestellung
Transparent, dann Bestellung als DSB
3
Laufende Betreuung
Beratung, Schulungen, Ansprechpartner
Externer Datenschutzbeauftragter - FAQ
Nach § 38 BDSG ist derzeit (Stand 2026) ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Unabhängig von der Mitarbeiterzahl kann sich eine Pflicht auch aus Art. 37 DSGVO ergeben, etwa bei umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien oder umfangreicher Überwachung.
Das hängt von Unternehmensgröße, Branche und Komplexität der Datenverarbeitung ab. Im Erstgespräch erstelle ich Ihnen ein transparentes, auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes Angebot.
Ja. Auch ohne gesetzliche DSB-Pflicht bleiben die materiellen DSGVO-Pflichten bestehen. Eine punktuelle Beratung zu Datenschutzerklärung, Auftragsverarbeitung oder Betroffenenrechten kann sinnvoll sein – auch ohne Bestellung als DSB. Mehr zur projektbezogenen Datenschutzberatung →
Ja, die Betreuung erfolgt überwiegend digital und ist bundesweit möglich.
KI-Tools können beim Entwurf von Textbausteinen helfen, ersetzen aber keine rechtliche Prüfung: Verarbeitungsverzeichnis, Risikobewertungen und AVV-Verträge müssen zu Ihrer tatsächlichen Datenverarbeitung passen – Fehler bergen hier Haftungsrisiken. Als Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter prüfe ich das inhaltlich und verantworte die Umsetzung.
Nein. Ein Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 DSGVO muss eine natürliche Person mit nachgewiesener Fachkunde sein und persönlich Verantwortung übernehmen – das kann eine KI rechtlich nicht leisten.
