Datenschutzberatung, wenn Sie sie brauchen - ohne Dauermandat

Nicht jedes Vorhaben braucht einen externen Datenschutzbeauftragten. Für die rechtliche Prüfung einzelner Projekte, Verträge oder Vorfälle berate ich Sie punktuell und lösungsorientiert – als Rechtsanwalt mit vertieftem Datenschutzrecht.

Rechtsberatung statt Dauermandat

Nur für die konkrete Fragestellung
Sie beauftragen ein einzelnes Projekt oder eine einzelne Fragestellung – kein laufender Betreuungsvertrag.

Schnelle Einschätzung bei Zeitdruck
Bei Software-Einführungen, Vertragsfristen oder Datenpannen zählt oft jeder Tag – dafür bin ich kurzfristig erreichbar.

Anwaltliche Verantwortung
Als Rechtsanwalt berate ich mit voller rechtlicher Einordnung und Haftung – nicht nur operativ-organisatorisch.

Rechtliche Fragen entstehen dort, wo gehandelt wird

Neue Software, ein neues KI-Tool, ein neuer Vertrag mit einem Dienstleister, eine mögliche Datenschutzverletzung: Genau an diesen Punkten braucht es eine schnelle, verlässliche rechtliche Einschätzung – nicht erst im Nachhinein.

Bußgelder nach Art. 83 DSGVO

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO – Hürden zuletzt gesenkt

Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen (Art. 33, 34 DSGVO)

Haftungsrisiken der Geschäftsführung

So läuft eine projektbezogene Beratung ab

1

Kurzes Erstgespräch
Sie schildern die Fragestellung – unverbindlich und meist kurzfristig möglich.

2

Transparentes Angebot
Angebot für die konkrete Leistung – nach Aufwand oder Pauschale, ohne Mandatsbindung darüber hinaus.

3

Umsetzung & Ergebnis
Rechtssichere Lösung bzw. Einschätzung, dokumentiert für Ihre Unterlagen.

Datenschutzberatung - FAQ

Eine Datenschutzberatung erfolgt in der Regel anlassbezogen und kann beispielsweise bei der Einführung einer neuen Software, der Prüfung eines Vertrags oder einer konkreten datenschutzrechtlichen Fragestellung in Anspruch genommen werden. Ein externer Datenschutzbeauftragter übernimmt dagegen eine dauerhafte gesetzlich definierte Beratungs- und Überwachungsfunktion für das Unternehmen.

Die Kosten hängen vom konkreten Beratungsbedarf und Umfang der Prüfung ab. Bei einer einzelnen Fragestellung kann bereits eine punktuelle Beratung ausreichen. Bei umfangreicheren Projekten lässt sich der erforderliche Beratungsumfang vorab besprechen. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch, damit wir zunächst klären können, worum es geht.

Bei der Einführung neuer Software oder KI-Systeme sollte insbesondere geprüft werden, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, zu welchem Zweck die Verarbeitung erfolgt, welche Daten an den Anbieter übermittelt werden und wo die Verarbeitung stattfindet. Je nach Einsatz können außerdem beispielsweise ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO oder weitere Maßnahmen erforderlich sein.

Eine Datenschutzverletzung sollte unverzüglich bewertet und dokumentiert werden. Nach Art. 33 DSGVO kann eine Meldung an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde erforderlich sein; grundsätzlich gilt hierfür eine Frist von 72 Stunden ab Bekanntwerden der Verletzung, sofern die Verletzung voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Unter den Voraussetzungen des Art. 34 DSGVO kann darüber hinaus eine Benachrichtigung der betroffenen Personen erforderlich sein.

Das hängt von meiner aktuellen Auslastung und der Dringlichkeit Ihres Anliegens ab. Bei dringenden datenschutzrechtlichen Fragen versuche ich, kurzfristig telefonisch mit Ihnen zu klären, was zunächst zu tun ist. Anschließend kann entschieden werden, ob eine weitergehende Prüfung oder Beratung erforderlich ist.

Ja. Eine Datenschutzberatung muss nicht zwingend mit einer laufenden Betreuung oder der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten verbunden sein. Sie können mich auch mit einer einzelnen konkreten Fragestellung beauftragen, beispielsweise zur Zulässigkeit einer Datenverarbeitung, einem Vertrag, einer Software oder einem KI-System.

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