Aufhebungsvertrag erhalten?
Nicht vorschnell unterschreiben.

Ein Aufhebungsvertrag ist grundsätzlich bindend, sobald er wirksam abgeschlossen wurde. Ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen grundsätzlich nicht. Lassen Sie den Vertrag vorher prüfen.

Wie hoch könnte Ihre Abfindung sein?

Erste Orientierung nach der in der Praxis gebräuchlichen Faustformel – unverbindlich, in Sekunden, ohne Anmeldung.

Berechnung: 0,5 × Bruttomonatsgehalt × Beschäftigungsjahre. Angebrochene Jahre werden anteilig berücksichtigt. Der Rechner liefert nur eine grobe Orientierung und prüft keinen Anspruch auf eine Abfindung. Die tatsächlich erzielbare Höhe hängt vom Einzelfall ab. Er ersetzt keine rechtliche Beratung.

Kündigungsschutzklage oder Aufhebungsvertrag?

Kündigung + Kündigungsschutzklage

Arbeitgeber muss Kündigungsgrund darlegen und beweisen

Abfindung ist oft Ergebnis einer Verhandlung / eines Vergleichs

3-Wochen-Frist nach $ 4 KSchG ist zwingend zu beachten

In der Regel kein Risiko einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Aufhebungsvertrag

Einvernehmliche Beendigung – schnellere Klarheit für beide Seiten

Abfindungshöhe frei verhandelbar, keine gesetzliche Anspruchsgrundlage

Kann zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I führen (§ 159 SGB III)

Regelungen zu Zeugnis, Freistellung & Urlaub sollten mitverhandelt werden

Wichtig: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, muss regelmäßig mit einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen beim Arbeitslosengeld I rechnen (§ 159 SGB III), sofern kein wichiger Grund vorliegt.

12

Wochen Frist

Nach § 159 SGB III – ein Punkt, der in die Verhandlung einfließen sollte.

Wochen Frist

Worauf es bei der Vertragsprüfung ankommt

Inhaltliche Prüfung

Angemessenheit der Abfindungshöhe im konkreten Fall

Ausgleichsklausel & Verzicht auf weitere Ansprüche

Zeugnisregelung & Freistellung

Umgang mit Urlaub, Boni, variabler Vergütung

Strategische Beratung

Verhandlungsspielraum realistisch einschätzen

Alternative: Kündigungsschutzklage statt Aufhebungsvertrag

Steuerliche Behandlung der Abfindung (Fünftelregelung)

Auswirkungen auf Arbeitslosengeld I

Abfindung & Aufhebungsvertrag - FAQ

Nein. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es bei einer Kündigung grundsätzlich nicht. Ein Anspruch kann sich allerdings in bestimmten Fällen ergeben, beispielsweise nach § 1a KSchG bei einer betriebsbedingten Kündigung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Häufig wird eine Abfindung im Rahmen einer Verhandlung oder eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart.

Als grobe Orientierung wird in der Praxis häufig eine Abfindung von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr angesetzt. Diese Faustformel ist jedoch grundsätzlich nur eine Orientierung und kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch. Eine gesetzlich geregelte Abfindung nach § 1a KSchG beträgt dagegen 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Höhe einer Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache. Entscheidend können unter anderem die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, Ihr Einkommen und die Interessenlage des Arbeitgebers sein. Eine möglichst hohe Abfindung lässt sich daher nicht allein anhand einer Faustformel bestimmen.

Nein. In aller Regel besteht kein Zwang, einen Aufhebungsvertrag sofort zu unterschreiben. Sie sollten ausreichend Zeit für eine rechtliche Prüfung verlangen. Ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen grundsätzlich nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch beispielsweise eine Anfechtung oder eine Unwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns in Betracht kommen.

Eine Abfindung ist grundsätzlich steuerpflichtig. Die steuerlichen Auswirkungen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei bestimmten Abfindungszahlungen kann die sogenannte Fünftelregelung relevant sein. Für eine konkrete steuerliche Einschätzung sollten Sie sich zusätzlich steuerlich beraten lassen.

Eine Abfindung führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld. Die Auswirkungen hängen jedoch insbesondere davon ab, auf welche Weise das Arbeitsverhältnis beendet wird. Bei einem Aufhebungsvertrag kann beispielsweise eine Sperrzeit eintreten. Auch eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann Auswirkungen auf den Beginn des Arbeitslosengeldbezugs haben.

Prüfen lassen, bevor Sie unterschreiben.

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